1. Teil: Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
mit unseren Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14
BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung
gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf
sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist
und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung,
Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt
Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere
Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche
Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich
der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung
vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu
bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und wesentliche Vertragspflicht.
Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde,
beträgt sie drei Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich
nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder
kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz
– nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten
Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche
verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete
Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das
Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B.
Beschränkung auf Vorrat). (2) Die Lieferung erfolgt DDP (gemäß Incoterms 2020 oder der jeweils aktuellen Fassung) an den in der
Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart,
so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Delmenhorst (zugewiesene Laderampe) zu erfolgen.
Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung
(Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der
Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen.
Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der
Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende
Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe
am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach der Natur des Vertrages
erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme
die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme
steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss
uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung
unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart
ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz
seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende,
unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur
zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher
Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen
des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße
Verpackung, Zoll, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung)
ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung
(einschließlich einer ggf. vereinbarten oder erforderlichen Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen
Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt
uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung
rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht;
für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen
uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten,
solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer
zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter
oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen
und sonstigen Unterlagen sowie an Proben, Mustern, etc. (nachfolgend: Unterlagen) behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche
Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten
sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung
erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen
allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen
zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und
Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem
Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden
– auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung
und Verlust zu versichern.(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen
durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der
gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises
zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des
Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung
für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung
zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Ware unter Vorausabtretung der
hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf
verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen
des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung
verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung
sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen
Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren
Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei
Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit
gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme
in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise
wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung
von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung
und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung
gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem
Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei
Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche
daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften
(§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel,
die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere
offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer
Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart oder
erforderlich ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine
Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet
unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln,
ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern
die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine
andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf
Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der
Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt,
dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Bei Materialien, welche mit weiteren Materialien vermischt
wurden und die nicht mehr in ihre einzelnen Bestandteile zurückversetzt werden können, haftet
der Lieferant für alle eingesetzten Materialien. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Verkäufer
seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten,
angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer
Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer
Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger
Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich,
nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den
gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Garantien, Beschaffenheiten, Anforderungen an Qualität und Lieferanten, Abtretungsausschluss

(1) Der Verkäufer garantiert, dass alle Lieferungen den Vorschriften des Lieferortes entsprechen. Dies
gilt insbesondere für warenspezifische Qualitäts-, Verpackungs-, Deklarations-, Kennzeichnungs- und
Sicherheitsvorschriften und alle sonstigen einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
(2) Insbesondere garantiert der Verkäufer, dass von ihm gelieferte Waren im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
den am Lieferort geltenden gesetzlichen Vorgaben sowie den anerkannten Regeln der Technik
und einschlägigen DIN-Normen, gesetzlichen Richtlinien und Verordnungen entsprechen. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Verkäufer selbst Hersteller der gelieferten Ware ist oder nur als Händler der
Ware fungiert.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften regelmäßig zu kontrollieren.
Wir werden die Ware des Verkäufers nur dann akzeptieren, wenn diese sämtlichen Anforderungen
genügt. Der Verkäufer trägt zudem das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, vorbehaltlich
anderweitiger Vereinbarung, beispielsweise bei Beschränkung der Lieferung auf den Vorrat.
(4) Wir sind berechtigt, die Vertragsprodukte prüfen zu lassen. Diese Prüfungen können auch vor oder
während der Lieferung durchgeführt werden.
a) Der Verkäufer berechtigt uns insoweit, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Besichtigungen
und Qualitätskontrollen in den Räumlichkeiten des Verkäufers/dem Produktions- oder Lagerort
selbst oder durch Dritte durchzuführen (Audit), soweit es um Waren geht, die auch für uns hergestellt
werden.
b) Der Verkäufer hat uns auf Anfrage Unterlagen und Dokumentationen, welche die Qualitätssicherung
betreffen, unter Angabe des Herstellers kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
c) Jede Änderung von Qualitätsparametern und Produktzusammensetzungen bei Waren für uns hat der
Verkäufer vorher schriftlich durch uns genehmigen zu lassen. Der Verkäufer hat uns jederzeit und unaufgefordert
aktuelle Qualitätszertifikate gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen.
(5) Der Verkäufer und von diesem eingesetzte Dritte sind verpflichtet, ihre unternehmerischen Aktivitäten
strikt nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen auszurichten.
(6) Der Verkäufer ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, wesentliche
Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch Dritte ausführen zu lassen.
(7) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben
den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer
im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies
auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht
(§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz
gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen,werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche
Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist
und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte
Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch
uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem
anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produkthaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670
BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich
von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen
werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen pauschalen Deckungssumme
– mindestens jedoch in Höhe von 2 (zwei) Mio. € pro Personen-/Sachschaden – abzuschließen
und zu unterhalten.
(4) Der Verkäufer hat uns auf Verlangen jederzeit zum Nachweis einer Deckung eine Kopie der entsprechenden
Haftpflichtpolice nebst Nachweis des Deckungsumfangs zuzusenden.
(5) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung
von Ansprüchen, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind
(Produktschäden), in Kenntnis zu setzen und uns auf unser Verlangen alle für eine Überprüfung und
Reaktion (bspw. Einleitung von Rückrufmaßnahmen) erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Geräte–
und Produktsicherheitsgesetzes bzw. des im Zeitpunkt des Produktschadens jeweils gültigen Gesetzes
übernehmen wir in Abstimmung mit dem Verkäufer.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe des nachfolgenden Abs. (2) dafür ein, dass durch von ihm gelieferte
Ware keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen
Union sowie der Europäischen Freihandelszone (EFTA) oder anderen Ländern, in denen er die
Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und
sich hieraus ergebenden Folgen freizustellen, mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft und gleich
aus welchem Rechtsgrund, die Dritte gegen uns wegen der in vorstehendem Abs. (1) genannten Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten erheben.
(3) Dieser Freistellungsanspruch besteht nicht, soweit wir diese Ansprüche Dritter gegen uns selbst
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder mitverursacht hat.
(4) Dieser Freistellungsanspruch besteht ebenfalls nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die
Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt
der Lieferung hätte kennen müssen.
(5) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Ware bleiben
hiervon unberührt.
(6) Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(7) Uns sind zudem vom Verkäufer alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit unserer
Inanspruchnahme durch Dritte nach vorstehendem Abs. (2) zu erstatten.

§ 12 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Mängelansprüche 4 (vier) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt
die Verjährung mit der Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines
Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen
Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und für Ansprüche wegen
Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung
für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben oder
einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (§§
438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in
keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend
machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen
Umfang und vorbehaltlich der werkvertraglichen Verjährung nach vorstehendem Abs. 2 – für alle
vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche
zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB),
wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist
führt.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Delmenhorst,
soweit der Verkäufer seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Staat der
Europäischen Union (EU) hat. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort
der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Soweit der Verkäufer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Staat der
Europäischen Union (EU) hat, wird folgende Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen:
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben,
werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
(DIS) in ihrer bei Einleitung gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig
entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Oldenburg. Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist
deutsch. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage des vereinbarten materiellen
Rechts zu treffen. Entscheidungen werden durch drei Schiedsrichter getroffen, wobei der Vorsitzende
die Befähigung zum Richteramt besitzen muss.

2. Teil: Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen
mit unseren Kunden („Käufer“). Die ALB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer
(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
(2) Die ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung
des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.
(3) Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise
auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem
nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung,
Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne
dieser ALB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften
und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge,
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge, Verweisungen
auf DIN-Normen, Muster etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen haben, die für sich genommen keine Angebote im Rechtssinne darstellen
und an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier
Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Käufer oder durch Bereitstellung der Ware zur Abholung durch und Mitteilung
der Versandbereitschaft an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Die von uns geschuldete Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Produktbeschreibung oder
Spezifikation des jeweiligen Produkts. Angaben in Datenblättern sowie in Medien und Dokumenten wie
auf unserer Internetseite oder Werbeprospekten, etwa dort enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-,
Mengen-, Gewichts-, Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder.
(2) Sämtliche dem Käufer durch uns zugänglich gemachten Muster und Unterlagen (z.B. technische
Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, elektronische Medien)
enthalten nur Annäherungswerte. Sie simulieren die tatsächliche (An-)Bausituation. Abweichungen
der endmontierten Waren/Anlagen sind daher möglich und kein Grund zur Beanstandung. Wir sind
jederzeit zu Änderungen dieser Muster und Unterlagen berechtigt, soweit diese Änderungen für den
Käufer zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
Der Käufer erklärt mit der Vergabe des Auftrages, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die
von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.
(3) Sämtliche vom Käufer übergebenen Muster und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen,
Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, elektronische Medien) sind verbindliche
Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung und werden daher Gegenstand des Vertrages, wenn die vorgegebenen Toleranzen von uns ausdrücklich
bestätigt werden.
(4) Die vom Käufer übergebenen Muster und Unterlagen im Sinne von Absatz (3) sind nach Auftragsdurchführung,
oder wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, vom Käufer abzuholen. Kommt der
Käufer seiner Abholpflicht nicht nach, endet nach entsprechender Aufforderung durch uns unter angemessener
Fristsetzung unsere Aufbewahrungspflicht. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht können
Muster und Unterlagen von uns auf Kosten des Käufers zurückgeschickt oder vernichtet werden.
(5) Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit und Haltbarkeit stellen nur dann eine Beschaffenheitsund
Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich
als Garantie bezeichnet wurden. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag,
dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, z.B. Leistungs- und Produktbeschreibungen in unseren
Mustern und Unterlagen, enthalten keine Übernahme einer Garantie.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug, Lieferhindernisse

(1) Lieferfristen und/oder Lieferzeiten werden individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung
unverbindlich angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. drei Wochen
ab Vertragsschluss. Die Einhaltung der Lieferfristen und/oder Lieferzeiten setzt die Abklärung technischer
und praktischer Fragen, für die nach Lage der Dinge seine Mitwirkung als erforderlich angesehen
werden kann, voraus.
(2) Ein vom Käufer gewünschter verbindlicher Liefertermin muss schriftlich von uns als verbindlich bestätigt
werden. Die Einhaltung eines fest vereinbarten Liefertermins setzt die endgültige Klärung aller
technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen einschließlich
Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Sollten wir in Lieferverzug geraten, gibt uns der Käufer unter angemessener schriftlicher Fristsetzung,
die regelmäßig mindestens drei Wochen betragen muss, die Gelegenheit zur Leistung. In jedem
Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Unsere Schadensersatzhaftung im Falle des
Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit richtet sich nach § 11. Im Übrigen, insbesondere für das Rücktrittsrecht,
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Wir haften nicht für Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen, wenn diese auf höherer Gewalt oder
einem sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruhen und von uns
vernünftigerweise nicht erwarten werden konnte, den Hinderungsgrund zu berücksichtigen oder seine
Folgen zu vermeiden oder zu überwinden (z.B. aufgrund von kriegerischen Ereignissen, Terrorakten,
Naturereignissen, Betriebs-, Transport- und Verkehrsstörungen, ausbleibenden Zulieferungen und Rohmaterialzufuhr,
Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Massenerkrankungen,
Epidemien und Pandemien, Fabrikationsstörungen einschließlich Maschinenausfall sowie Arbeitskräftemangel).
Wir werden den Käufer in solchen Fällen über den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen
informieren. Sofern uns ein solches Ereignis die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert
oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind beide Parteien
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich
unsere Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet
oder wenn ihr infolge der Verzögerung vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Festhalten am Vertrag
nicht mehr zuzumuten ist mit der Folge, dass geleistete Anzahlungen rückerstattet werden. Sonstige
Ansprüche bestehen nicht.
(5) Vorstehender Absatz (4) gilt entsprechend, soweit wir mit unseren Lieferanten vor Abschluss des
Vertrages mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer
Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Käufer
ermöglicht hätte und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert
werden und wir dies nicht zu vertreten haben.
(6) Aufträge/Montagen, die von uns für die Durchführung im Außeneinsatz übernommen wurden, unterliegen
besonderen Beschränkungen durch Niederschläge, Wind und Sonneneinstrahlung. Im Zusammenhang
mit Außenmontagen und Beschriftungen werden wir ausschließlich ab einer Temperatur von
7 Grad Celsius bis zu einer Temperatur von 27 Grad Celsius tätig. Die zu beschriftenden Materialien
dürfen ebenfalls keine Temperatur außerhalb dieses Bereiches haben. Unterbrechungszeiten unserer Tätigkeiten vor Ort aufgrund der genannten Beschränkungen im Zusammenhang mit Außeneinsätzen,
gelten als Arbeitszeit und sind vom Käufer zu vergüten.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt EXW (INCOTERMS 2020) ab Rampe unseres Werks Delmenhorst, wo auch
der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des
Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach den entsprechenden
Werkstoffvorschriften erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im
Übrigen gelten für eine vereinbarte oder erforderliche Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug
der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaftder Ware. Hierfür berechnen wir eine Entschädigung iHv 0,25% des Lieferwerts (im Sinne des reinen
Netto-Verkaufswerts) der vom Annahmeverzug betroffenen Ware pro abgelaufene Woche (7 Tage)
bzw. 0,036% des Lieferwerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens
und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten und Haftung des Käufers

(1) Der Käufer wird seine vertraglichen und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringen,
einschließlich der Abklärung technischer und praktischer Fragen, für die nach Lage der Dinge seine
Mitwirkung als erforderlich angesehen werden kann.
(2) Der Käufer ist für die Eignung der Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck und die
von ihm gelieferten Entwürfe verantwortlich. Er trägt insbesondere die volle Verantwortung dafür, dass
die Entwürfe nicht bestehende Rechte Dritte, z.B. Patent-, Lizenz- oder Urheberrechte, Warenzeichen,
bei Gerichten versiegelt hinterlegte Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte berühren
oder gegen solche verstoßen. Wir übernehmen insoweit keine Untersuchungspflicht. Im Falle einer
Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch den Inhaber eines verletzten Schutzrechts hat uns der
Käufer von sämtlichen Ansprüchen freizuhalten.
(3) Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns vor, Korrekturabzüge zur Kontrolle und Auftragsfreigabe
vorzulegen. Der Käufer ist verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen und freizugeben. Für freigegebene
Entwürfe trägt allein der Käufer die Verantwortung.
(4) Grundsätzlich werden uns Wasser und Strom (bei Bedarf ein Bau-WC) bei entsprechenden Vor- Ort-
Einsätzen vom Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Käufer schuldet grundsätzlich die notwendige Gestellung aller logistischen Voraussetzungen (LKW, Kran, Leiter, Sicherheitsausrüstung, Gerüste,Tragehelfer etc.), die sich zur Vertragserfüllung (inkl. Lieferung) als notwendig erweisen, sowie aller technischen Anlagen und Maschinen, er bestätigt deren jeweils ordnungsgemäßen Zustand sowie
uneingeschränkte Funktionsfähigkeit zum Einsatzzeitpunkt und trägt während ihres Einsatzes die Verkehrssicherungspflicht. Wir sind berechtigt, die eigene Bereitstellung fehlender Voraussetzungen ggfs. nachträglich zu berechnen.
(5) Der Käufer stellt den uneingeschränkten Zugang zum Einsatz-, Arbeitsort- oder Lieferort sicher.
Sollte es im Rahmen diesbezüglicher Voraussetzungen zu Behinderungen kommen und/oder Wartezeiten
bzw. wiederholten Anfahrten unserer Mitarbeiter zur Folge haben, trägt der Käufer die diesbezüglichen
Kosten. Ist ein Festpreis vereinbart, werden nicht von uns zu vertretende Wartezeiten dem
Käufer separat in Rechnung gestellt. Als Nachweis reicht eine einfache schriftliche Erklärung über die
Dauer und den Grund der Wartezeit.
(6) Abfälle, Schutt und sonstige Verunreinigungen werden durch uns arbeitstäglich und ohne Aufforderung
entsorgt. Für sämtliche Entsorgungsleistungen (u.a. auch Erdaushub, Abbruchmaterial etc.) sowie
generell für Sonderabfälle, Gefahrenstoffe etc. hat der Käufer die Entsorgungskosten zu tragen.
(7) Soweit in diesen ALB nichts Abweichendes bestimmt ist, haftet der Käufer gemäß den gesetzlichen
Vorschriften. Schuldet der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, sind wir berechtigt, pauschalen
Schadensersatz in Höhe von 15 % der Leistung zu verlangen, soweit nicht der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen
bleibt uns vorbehalten.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
aktuellen Preise, und zwar ab unserem Werk Delmenhorst, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die nachgewiesenen Transportkosten ab Lager
und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer. Wir sind nicht zur Zurücknahme
der Verpackung verpflichtet, soweit nicht abweichend gesetzlich geregelt.
(3) Unsere angegebenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Umstände. Im Falle unvorhersehbarer, von uns nicht beeinflussbarer und erheblichen Kostenveränderungen
nach Vertragsschluss, z. B. aufgrund von Tarifabschlüssen, Erhöhung von Frachtraten, Transportkosten,
Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Währungsschwankungen, Preiserhöhungen
für Rohstoffe, Energie oder Zulieferungen, sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen
anzupassen. Bei Preiserhöhungen von über 15 % des Nettopreises ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Kaufpreis ist grundsätzlich ohne Abzug fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Käufers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung
durch Vorauskasse (maßgeblich oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche
Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut), zu leisten.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Käufers insbesondere gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 dieser ALB unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls
nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das
Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet
nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen
und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir
diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist.
(4) Der Käufer ist nach Maßgabe der Bestimmungen nachfolgend a) bis c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. Alle Ermächtigungen zu Verfügungen über Vorbehaltsware erlöschen automatisch, wenn
der Käufer in Zahlungsverzug gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt
wird oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verpflichtet ist.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem
Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten
des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt,
kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass
der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig für
uns zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser)
zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherung nachzuweisen.
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern. Auf unser Verlangen
wird der Käufer eine Inventarliste über die Vorbehaltsware erstellen und stets aktualisieren und unser
Eigentum an der Vorbehaltsware an dieser kenntlich machen. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche
gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
(6) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten
Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits
bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Käufer erforderlich, so hat der
Käufer uns hierauf schriftlich unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen
auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates
einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Käufer verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich
andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) zu verschaffen.

§ 9 Formen und Werkzeuge

(1) Formen und Werkzeuge, die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden,
sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Käufer nicht zu, auch wenn er sich
an den Kosten für die Herstellung beteiligt oder diese ganz übernommen und bezahlt hat, es sei denn,
dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir bewahren die Formen und Werkzeuge für
Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften mit Ausnahme von Vorsatz nicht für Schäden,
die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt innerhalb von
zwei Jahren nach der letzten Lieferung und vorheriger Benachrichtigung des Käufers. Bei Anforderung
der Formen oder der Werkzeuge durch den Käufer – aus welchem Grund auch immer – sind eventuelle
Rest-Herstellungskosten mit der Auslieferung der Formen oder der Werkzeuge an den Käufer zu Zahlung
fällig.
(2) Soll vereinbarungsgemäß der Käufer Eigentümer der Formen oder Werkzeuge werden, geht das
Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen oder Werkzeuge auf den Käufer über. Die
Übergabe der Formen oder der Werkzeuge an den Käufer wird durch unsere Aufbewahrungspflicht
ersetzt.
(3) Bei käufereigenen Formen oder Werkzeugen und/oder vom Käufer leihweise zur Verfügung gestellten
Formen oder Werkzeugen beschränkt sich unsere Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in
eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung, Versicherung und Rücktransport trägt der Käufer. Unsere
Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung
unter angemessener Fristsetzung der Käufer die Formen oder Werkzeuge nicht abholt. Solange der
Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns in
jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen und Werkzeugen zu.
(4) Beigestellte Teile und oder Werkzeuge sind durch den Käufer rechtzeitig frei unseres Werks Delmenhorst
in einwandfreier Beschaffenheit so anzuliefern, dass die Entladung ohne zusätzliche Infrastruktur
(Kran/Gabelstapler o.ä.) möglich ist. Entstehende Kosten für zusätzlich notwendige Entladeinfrastruktur
trägt der Käufer.

§ 10 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften
zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht,
z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte
Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Soweit die
Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen
an die Kaufsache nicht zur Anwendung.
a) Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und -bezeichnungen,
Darstellungen von Produkteigenschaften, Datenblätter (z.B. Spezifikationen, Proteinwerte, pHWerte,
Analysezertifikate, Musterbefunde etc.) und sonstige Angaben von uns, die Gegenstand des
einzelnen Vertrages sind und/oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage)
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für öffentliche Äußerungen
sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend
hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
b) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen,
ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in
seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen
sonstiger Dritter vor.
c) Sowohl bei vereinbarten (lit. a)) als auch nicht vereinbarten (lit. b)) Beschaffenheiten gelten für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne etc. die fach- und sachgemäßen Toleranzen bzw. die auf den
Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen. Ja nach Eigenart der Herstellung behalten wir uns Mehrund
Minderlieferungen bis zu 10 % vor, ohne dass darin ein Mangel liegt; der vom Käufer in einem
solchen Fall zu zahlende Preis richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Menge.
(3) Für die richtige Auswahl der Produkte, für deren Eignung zu dem vorgesehenen Verwendungszweck,
insbesondere, ob sich das Vertragsprodukt zu der vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung
eignet, ist grundsätzlich der Käufer verantwortlich. Dies gilt nicht, soweit er ausdrücklich unsere Beratung in Anspruch genommen hat; in einem solchen Fall ist der Käufer verpflichtet, uns zutreffend
Verwendungszweck und Verwendungsort sowie alle weiteren erforderlichen Angaben für eine richtige
Auswahl der Produkte zu machen. Beratungsleistungen werden – basierend auf diesen für eine Beratung
erforderlichen Angaben des Käufers – von uns nach bestem Wissen erbracht.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig
nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei
zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung
zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren
Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind
uns offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht
erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der
Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht
bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung
des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er
sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt. Unsere Haftung für mangelhafte Rohmaterialien und Zulieferungen besteht nur, wenn
der Mangel unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt bei unserer Bearbeitung hätte erkannt werden
müssen, wobei wir zu einer Qualitätskontrolle zugelieferter Materialien nicht verpflichtet sind.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den
fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir
nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen ALB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls
können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen
Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich
kein Mangel vorliegt.
(9) In dringenden Fällen, z.B. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den
Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen
oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen
auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Sachmängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Käufer oder Dritte (die nicht in unserem Auftrag handeln), ungeeignete Betriebsmittel,
unsachgemäße Bedienung, Nichteinhaltung der Betriebs-/Montageanleitung oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Die vorstehenden
Ausschlüsse gelten nicht, sofern der Käufer beweist, dass der Mangel nicht auf seinem Verhalten
beruht.

§ 11 Sonstige Haftung der J.H. Tönnjes GmbH

(1) Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,
haftet die J.H. Tönnjes GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung),
nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei
Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers
(insbesondere gem. §§ 648 ff. BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen.

§ 12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich
ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 und
Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen von Lieferungen, Leistungen und Angeboten
erheben, ausschließlich unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Informationen nach Maßgabe der Artikel 13, 14 Datenschutzgrundverordnung (EU) Nr. 2016/679 über
diese Verarbeitung personenbezogener Daten sind in unserer Datenschutzerklärung unter
https://www.toennjes.de/datenschutz/ abrufbar, die wir dem Käufer auf Wunsch schriftlich übermitteln.
Der Käufer ist im Fall einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an uns verpflichtet, die betroffenen
Personen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 EU-Datenschutzgrundverordnung Nr.
2016/679 über die Datenverarbeitung durch uns zu informieren; wir sehen von einer Information der
betroffenen Person ab.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz
in Delmenhorst, soweit der Käufer seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, in einem
Staat der Europäischen Union (EU) oder der EFTA hat. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede
oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Soweit der Käufer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder der EFTA hat, wird folgende Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen:
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben,
werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
(DIS) in ihrer bei Einleitung gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig
entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Bremen. Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist
deutsch. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage des vereinbarten materiellen
Rechts zu treffen. Entscheidungen werden durch drei Schiedsrichter getroffen, wobei der Vorsitzende
die Befähigung zum Richteramt besitzen muss.